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Welche Geschäfte darf ein Prokurist nicht abschließen?
Auch sind Grundlagengeschäfte, die den Bestand des Betriebes als solchen betreffen, nicht von der Prokura erfasst. Der Prokurist kann also nicht die Firma ändern, das Handelsgeschäft einstellen oder das Insolvenzverfahren beantragen. Höchstpersönliche Geschäfte des Geschäftsherrn dürfen ebenfalls nicht getätigt werden.Im Gegensatz zu Inhaber:innen oder Geschäftsführer:innen eines Unternehmens sind dem Handlungsspielraum von Prokurist:innen Grenzen gesetzt. Sie dürfen keine Rechtshandlungen vornehmen, die das Wesen eines Unternehmens verändern oder darauf ausgerichtet sind, ein Unternehmen aufzulösen oder zu verkaufen.Mit einer Prokura könnt ihr alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte tätigen. Ausgenommen davon ist die Auflösung oder der Verkauf des Unternehmens. Den Jahresabschluss dürft ihr auch nicht unterschreiben und ihr dürft auch keine weitere Prokura erteilen.

Welche Geschäfte sind einem Prokuristen untersagt : Gemäß § 49 Abs. 2 HGB ist es einem Prokuristen untersagt, Grundstücksgeschäfte abzuwickeln, die den Verkauf oder die Belastung eines Grundstücks betreffen. Diese Einschränkung betrifft sowohl vertragliche Verpflichtungen als auch die daraus resultierenden Transaktionen.

Was darf ein Prokurist nicht unterschreiben

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen: Prokuristen dürfen beispielsweise keine Bilanzen und Steuererklärungen unterzeichnen, Einträge für das Handelsregister beantragen, Prokura erteilen, Insolvenz beantragen oder das Handelsgeschäft auflösen.

Welche Geschäfte darf ein Prokurist abschließen : Nach § 49 I HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Bereits der Wortlaut zeigt, dass es sich hierbei nicht um das Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers handeln muss.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Nach §51 HGB muss die Prokura bei der Unterschrift mit dem Kürzel ppa (per procura) angegeben werden. Der Prokurist muss hier mit seinem Namen zuzüglich ppa als Zeichen der Prokura unterschreiben. Eine Prokura ist jederzeit kündbar und nicht übertragbar.