Antwort Wo ist die Abtretung geregelt? Weitere Antworten – Was ist eine Abtretung BGB

Wo ist die Abtretung geregelt?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfügung über die Forderung. Sie ist allerdings kein dingliches Rechtsgeschäft, da sie kein Recht an einer Sache, sondern einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) betrifft.Ablauf: Wie funktioniert die Abtretung Zur Abtretung einer Forderung muss ein Vertrag geschlossen werden, in dem der alte und neue Gläubiger angeben, dass die Zession stattfinden soll. Der Schuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Vertrag ist in der Regel ohne notarielle Beurkundung wirksam.

Ist die Abtretung dinglich : Die Abtretung ist ein dinglich wirkendes Rechtsgeschäft, ein Vertrag, und steht – atypischer Weise – im Schuldrecht des BGB geregelt.

Was bedeutet der 242 BGB

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Was bedeutet 145 BGB : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Besteht die Forderung bei Abtretung nicht oder besitzt der Zedent bei Abtretung nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis, ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam.

Eine Abtretungsvereinbarung ist rechtsunwirksam, wenn die Vertragspartner eine Zession explizit ausgeschlossen haben. Die Abtretungsvereinbarung kommt ohne Mitwirkung des Schuldners zustande. Er hat hier auch kein Vetorecht, wenn er mit dem neuen Gläubiger nicht einverstanden ist.

Wann ist eine Abtretung wirksam

Hinweis: Wirksam wird die Vorausabtretung erst in dem Augenblick, in welchem die Forderung entsteht. Es findet jedoch kein Durchgangserwerb beim Zedenten statt. Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form.(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 142 Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

Welche Forderungen sind nicht abtretbar : Forderungen sind lediglich dann nicht abtretbar, wenn sie höchstpersönliche Rechte berühren oder wenn vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (§ 399 BGB). Ein Abtretungsverbot ist insbesondere für Schuldner vorteilhaft.

Welche Forderungen können nicht abgetreten werden : Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). Wichtigster Anwendungsfall: die Pfändungsgrenzen der ZPO (§§ 850 – 850i ZPO). — Arbeitseinkommen (§ 850 II und III ZPO), gleichgestellte Bezüge (§ 850b ZPO) und Vergütungen (§§ 850 h und i ZPO) sind teilweise nicht pfändbar.

Was sind die Voraussetzungen für eine Abtretung

Voraussetzungen einer Abtretung

  • Bestehen einer Forderung.
  • Einigung zwischen neuem und altem Gläubiger über den Übergang der Forderung.
  • Abtretbarkeit, d. h. kein Ausschluss der Abtretung nach §§ 399, 400 BGB.
  • Berechtigung des Altgläubigers, d. h. er muss wirklich Forderungsinhaber sein.


Mit dem Abschluss des insoweit formfreien Abtretungsvertrags geht der Zahlungsanspruch des Abtretenden (Zedent) auf den Abtretungsempfänger als neuen Gläubiger über (Zessionar). Nach Abschluss des Vertrags kann eine wirksame Abtretung nicht mehr einseitig widerrufen werden.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Was besagt 166 BGB : § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung. (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.